Kindertagespflege - Erstattung von Versicherungsbeiträgen beantragen
Als Kindertagespflegeperson können Sie sich Ihre Beiträge zur Unfallversicherung sowie anteilig Ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung vom Jugendamt erstatten lassen.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie sind als Kindertagespflegeperson im Landkreis Emmendingen tätig.
- Sie besitzen eine gültige Pflegeerlaubnis.
- Sie erhalten für die Kindertagespflege öffentlich geförderte Zuschüsse des Jugendamtes des Landkreises Emmendingen.
Verfahrensablauf
Sie beantragen die Erstattung schriftlich:
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und unterschreiben Sie ihn.
- Fügen Sie die aktuellen Nachweise über Ihre Versicherungsbeiträge bei.
- Senden Sie den Antrag mit den Unterlagen an die zuständige Stelle oder geben Sie ihn dort ab.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und die Höhe der angemessenen Beiträge.
- Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis. Die Erstattung wird auf Ihr Konto überwiesen.
Fristen
Die Kosten werden nur auf Antrag erstattet, frühestens ab dem ersten Tag des Monats, in dem Ihr Antrag beim Landratsamt Emmendingen eingegangen ist. Eine rückwirkende Erstattung ist in der Regel nicht möglich. Stellen Sie den Antrag jedes Jahr neu.
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- aktuelle Nachweise über Ihre Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung
- aktuelle Nachweise über Ihre Beiträge zur Altersvorsorge
- aktuelle Nachweise über Ihre Beiträge zur Unfallversicherung
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Einzelfall.
Hinweise
- Eine Erstattung von angemessenen Kosten für die Unfallversicherung sowie die angemessenen hälftigen Kosten für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung darf pro Jahr immer nur bei einem Jugendamt gestellt werden. Eine Antragstellung in einem Jahr bei mehreren Jugendämtern ist nicht zulässig.
- Die erstatteten Beiträge zählen nicht zu den einkommensteuerpflichtigen Einnahmen.
- Teilen Sie Änderungen unverzüglich mit. Dazu zählen insbesondere die Änderung oder Beendigung eines Betreuungsverhältnisses sowie Änderungen Ihrer Versicherungsverträge.
- Bei Fragen können Sie sich vorab telefonisch bei der zuständigen Stelle beraten lassen.
Vertiefende Informationen
Es liegen keine vertiefenden Informationen vor.
Rechtsgrundlage
- § 23 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Freigabevermerk
08.10.2026 LRA Emmendingen, FB 313





