313 Förderung von Kindertagesbetreuungen
Der Besuch eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort oder einer anderen Einrichtung) ist gebührenpflichtig. Diese Gebühr kann auf Antrag ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden, wenn den Eltern/Erziehungsberechtigten und dem Kind diese Gebühr aufgrund ihres Einkommens nicht zumutbar ist.
Die Kostenübernahme kann nur auf Antrag und in der Regel ab Beginn des Antragsmonats erfolgen. Stellen Sie den Antrag daher spätestens in dem Monat, ab dem Ihr Kind die Kindertageseinrichtung besucht. Der entsprechende Antrag (s. unter Formulare) ist vollständig ausgefüllt und mit eigenhändiger Unterschrift vorzulegen. Sofern die Leistungen bewilligt werden, ist nach dem Leistungszeitraum (in der Regel Leistungszeitraum = 1 Jahr) ein erneuter Antrag zu stellen. Die Weitergewährung erfolgt folglich wieder ab dem Antragsmonat.
Hinweise: Zusätzliche Aufwendungen wie Essensgelder und Ähnliches übernimmt das Jugendamt nicht. Für rein schulische Betreuungsangebote, wie z. B. verlässliche Grundschule, Kernzeitbetreuung und Ganztagsschulen sowie für sämtliche Angebote der Nachmittags- und Hausaufgabenbetreuung gibt es keine Kostenübernahme durch das Jugendamt.
Rechtsgrundlagen
- § 22 - 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
- § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Pauschalierte Kostenbeteiligung - Zumutbare Belastung
- § 82 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Begriff und Feststellung des Einkommens
- § 85 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Einkommensgrenze
Kontakt
Persönlicher Kontakt
Fachbereichsleiter Unterhaltsvorschuss / Förderung von Kindertagesbetreuungen
Förderung von Kindertagesbetreuungen Dr- Ho
Förderung von Kindertagesbetreuungen
Förderung von Kindertagesbetreuungen Hr - N
Förderung von Kindertagesbetreuungen A - Do
Förderung von Kindertagesbetreuungen T - Z





