Volksbegehren "LANDTAG VERKLEINERN"
Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“
In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt.
Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen.
Bei der freien Sammlung, die am Montag, 12. August 2024 begann, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums
von sechs Monaten, also bis Dienstag, 11. Februar 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder
deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter (1,598 MiB)zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen.
Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen
Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert
drei Monate, startete am Mittwoch, 11. September 2024 und endet am Dienstag, 10. Dezember 2024.
Die Eintragungslisten für die freie Sammlung liegen bis 11. Februar 2025 im Foyer des Bürgerhauses der
Gemeinde Rheinhausen, Hauptstraße 95, 79365 Rheinhausen für Eintragungswillige zur Eintragung aus und
können nach Eintragung im Bürgerbüro abgegeben werden. Der Zugang ist barrierefrei/rollstuhlgeeignet möglich
Die Eintragungslisten für die amtliche Sammlung der Gemeinde Rheinhausen liegen bis 10. Dezember 2024
aus Datenschutzgründen nur im Bürgerbüro des Bürgerhauses der
Gemeinde Rheinhausen, Hauptstraße 95, 79365 Rheinhausen für Eintragungswillige zur Eintragung aus.
Öffnungszeiten des Bürgerbüros:
Montag 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 – 12:00 Uhr
1.Samstag im Monat 10:00 – 12:00 Uhr
Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie
ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben.
Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten.
Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort
vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist.
Eintragungswillige, die den Gemeindebediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen.
Eintragungswillige sollten daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land
Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung
mindestens 16 Jahre alt sind, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) haben
oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben.