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Bekanntmachung 380-kv-Netzverstärkung Daxlanden-Eichstetten, Teilabschnitt B3

380-kV-Netzverstärkung Daxlanden – Eichstetten, Teilabschnitt B3,Gemeindegrenze Neuried/Meißenheim – Umspannwerk EichstettenEinleitung des Planfeststellungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Freiburg und Möglichkeit zur Einsichtnahme in die PlanunterlagenDie TransnetBW GmbH hat die Feststellung des Planes nach § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) für den o.g. Teilabschnitt 3 desGesamtprojektes 380-kV-Netzverstärkung Daxlanden-Eichstetten beantragt.

1. Vorliegend beantragt die Vorhabenträgerin die Planfeststellung des Projekts „380-kV-Netzverstärkung Daxlanden - Eichstetten“ für den Teilabschnitt B3 von der Gemeindegrenze zwischen Neuried und    Meißenheim (im Spannfeld zwischen den Masten 255A und 256A) bis zum Umspannwerk Eichstetten.    Das beantragte Vorhaben beinhaltet die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Freileitung Anlage 7110 als Ersatz für die bestehende 220-kV-Freileitung Anlage 5110. Die geplante Freileitung ist technisch zur Führung    von zwei 380-kV-Stromkreisen ausgelegt. Der Teilabschnitt B3 umfasst die Errichtung von 103 Höchstspannungsmasten und hat eine Gesamtlänge von rund 35 km.    Die geplante Trasse verläuft, abgesehen vom Einführungsbereich des Umspannwerkes Eichstetten, weitestgehend innerhalb der    Trasse der 220-kV- Bestandsleitung, die im Zuge der Umsetzung des Vorhabens zurückgebaut wird. Insgesamt werden 110 Maste der 220-kV-Freileitung Anlage 5110 zurückgebaut.    Im Bereich der Leitungseinführung zum Umspannwerk Eichstetten findet lediglich eine Zubeseilung von vorgezogen errichteten Leitungsabschnitten statt. Grund dafür ist die Neuordnung der Bestandsleitungen     aufgrund des Neubaus des Umspannwerks, welche in einem separaten Genehmigungsverfahren umgesetzt werden.
   Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 LVwVfG einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Möglichkeit der   Einsichtnahme benachrichtigt. Gleichzeitig wird ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist schriftlich Stellung zu nehmen.
   Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung bzw. Stellungnahme beim Regierungspräsidium Freiburg oder beim Bürgermeisteramt maßgeblich. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen gegen den   Plan ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt entsprechend auch für Stellungnahmen der Vereinigungen.
   Die Schriftform der Einwendung bzw. der Stellungnahme (= mit handschriftlicher Unterschrift versehenes Schreiben) kann ersetzt werden durch Übermittlung auf elektronischen Weg, sofern diese den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 LVwVfG entspricht;   Einwendungen mit einfacher E-Mail sind nicht zulässig.  
   Einwendungen müssen die konkrete Betroffenheit des geltend gemachten Belangs erkennen lassen.
   Für Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin   mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine   natürliche Person sein. Einwendungen, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen oder auf denen Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben, können unberücksichtigt bleiben.
   In Anwendung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Planfeststellungsverfahren vom Referat 24   (Recht und Planfeststellung) des Regierungspräsidiums als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können und werden an den   Vorhabenträger und seine Beauftragten zur Auswertung weitergegeben. Es handelt sich um eine erforderliche Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e) DSGVO. Sowohl der Vorhabenträger als auch dessen Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet.   Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist. Auf Verlangen werden Name und Anschrift des Einwenders vor der Weitergabe der Einwendung unkenntlich gemacht,   wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung der Planfeststellungsbehörde des Regierungspräsidiums Freiburg (u.a. mit den Kontaktdaten des   Datenschutzbeauftragten) verwiesen. Diese ist abrufbar unter
www.rp-freiburg.de/datenschutz-planfeststellung

2.   Die Planunterlagen zum Vorhaben können unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:           https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/abt2/ref24/planfeststellung/380-kv-freileitung-daxlanden-eichstetten
von Dienstag, den 09.07.2024bis einschließlich Montag, den 02.09.2024
    zur Einsichtnahme aufgerufen und heruntergeladen werden.
    Sofern ein Beteiligter dies verlangt, wird ihm eine alternative leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Das Verlangen ist während des oben genannten Einsichtnahmezeitraums an das Regierungspräsidium Freiburg    (Referat 24, 79083 Freiburg im Breisgau) zu richten.
    Der Einsichtnahmezeitraum wurde wegen der Ferienzeit über den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von einem Monat hinaus verlängert.
3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Möglichkeit zur Einsichtnahme also bis einschließlich
Montag, den 16.09.2024schriftlich oder zur Niederschrift beimRegierungspräsidium FreiburgReferat 2479083 Freiburg i. Br. (schriftlich)bzw. Kaiser‑Joseph‑Straße 16779098 Freiburg i. Br. (zur Niederschrift)
    oder bei derGemeinde RheinhausenHauptstraße 95, 79365 Rheinhausen   Einwendungen gegen den Plan erheben (Einwendungsfrist).

4. §73 Abs. 6 LVwVfG sieht vor, dass nach Ablauf der Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen,    die Einwendungen erhoben haben, in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden (Erörterungstermin).
    Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 43a S. 1 Nr. 3 S. 2 EnWG ein Erörterungstermin nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen    worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten. Im Übrigen kann gem. § 43a S. 1 Nr. 3 S. 1 EnWG auf einen Erörterungstermin verzichtet werden.    Dies kann insbesondere dann erfolgen, wenn nur wenige Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben worden sind.
    Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem    Erörterungstermin benachrichtigt.
    Es wird darauf hingewiesen, 
    dass Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind und
    dass bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.
    Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) der Erörterungstermin durch eine Onlinekonsultation oder – mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten – durch eine Video- oder    Telefonkonferenz ersetzt werden kann.
5. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere    behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen    zwischen dem Vorhabenträger und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
    Bei Zulassung des Vorhabens entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist.
    Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie über die Stellungnahmen der Vereinigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
6. Die Vorschriften des § 43m Abs. 1 und 2 EnWG finden Anwendung. In der Folge wird von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) abgesehen. Das Regierungspräsidium bittet weiterhin um Beachtung nachfolgender Punkte:    Kosten, die durch Einsichtnahme in Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.    Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.    Von Beginn des Einsichtnahmezeitraums an tritt die Veränderungssperre auf den vom Plan in Anspruch genommenen Grundstücken nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. Außerdem steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger nach § 44a Abs. 3 EnWG ein    Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.     Allgemeine Informationen zum Thema Planfeststellung können auf der Internetseitehttps://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/abt2/ref24/
    abgerufen werden.
    Diese Bekanntmachung kann sowohl auf der Internetseite der Gemeinde unter https://www.rheinhausen.de als auch auf der des Regierungspräsidiums Freiburg www.rp-freiburg.de unter der Rubrik „Aktuelles“ eingesehen werden.
 Rheinhausen, den 05.07.2024                                           für die Gemeinde Rheinhausen                                                                                                  gez.    Dr. Jürgen Louis                                                                                                            Bürgermeister