411 Schornsteinfegerwesen
Im Landkreis Emmendingen überwachen 14 Bezirksschornsteinfeger (BSF) die Brandsicherheit und sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerstätten. Das Landratsamt Emmendingen führt die Fach- und Rechtsaufsicht über diese bevollmächtigten BSF.
Eigentümer von Grundstücken sind verpflichtet, ihre Feuerungsanlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Schornsteinfegerhandwerksgesetz. Seit 2013 können die Eigentümer für Kehr- und Messarbeiten einen Schornsteinfeger selbst suchen.
Hinweis: Fragen zu Mängelbeseitigungen baulicher Art stellen Sie bitte an das Amt für Bauen und Naturschutz. Fragen zu Belästigungen oder Mängel bei Immissionen beantwortet das Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht .
Aufgaben:
- Beschwerden über Bezirksschornsteinfeger
- Örtliche Zuständigkeiten der Bezirksinhaber im Landkreis Emmendingen
- Auskünfte über Aufgaben der Schornsteinfeger
- Verweigerung von Schornsteinfegerarbeiten
- Gebührenfragen zu hoheitlichen Tätigkeiten
- Beitreiben rückständiger Schornsteinfegergebühren für hoheitlichen Tätigkeiten
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeit
Zuständigkeit
Kehrbezirke Nr. 01 - 07
Frau Siebert
Kehrbezirke Nr. 08 – 14
Frau Seiter
Persönlicher Kontakt
- Gewerbe- und Gaststättenrecht
- Bewachungsgewerbe
- Reisegewerbe
- Handwerksrecht
- Bekämpfung der Schwarzarbeit
- Spielrecht
- Marktrecht nach Titel IV der GewO
- Schornsteinfegerwesen
- Bestattungswesen
- Überwachung der Gewerbeanzeigen der kreisangehörigen Gemeinden
- Gestattungen nach § 12 GastG ab 5 Tagen
- Sonn- und Feiertagsgesetz
- Ladenöffnungsgesetz bei Veranstaltungen nach Titel IV der Gewerbeordnung
- Ausstellung von Bescheinigungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nrn. 20 a) und 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes
- Gewerbe- und Gaststättenrecht
- Bewachungsgewerbe
- Reisegewerbe
- Handwerksrecht
- Bekämpfung der Schwarzarbeit
- Spielrecht
- Marktrecht nach Titel IV der GewO
- Schornsteinfegerwesen
- Bestattungswesen
- Überwachung der Gewerbeanzeigen der kreisangehörigen Gemeinden
- Gestattungen nach § 12 GastG ab 5 Tagen
- Sonn- und Feiertagsgesetz
- Ladenöffnungsgesetz bei Veranstaltungen nach Titel IV der Gewerbeordnung
- Ausstellung von Bescheinigungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nrn. 20 a) und 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes





