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Bürgermeisteramt Rheinhausen
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Bürgerbüro Rheinhausen

Mo, Di
Mittwoch
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Fr 8-12 Uhr
   
jeweils 1. Samstag
im Monat
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Leistungen

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als niedergelassener Rechtsanwalt

Sie möchten als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig sein und eine Rechtsanwaltskanzlei im Kammerbezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe eröffnen und haben bisher keine andere Rechtsanwaltszulassung im Bundesgebiet, so müssen Sie einen Antrag auf Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt nach §§ 4ff. BRAO stellen.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Reinhold-Frank-Straße 72, 76131 Karlsruhe

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder

Eingliederungsvoraussetzungen über das EuRAG oder

Bescheinigung nach § 16a Abs. 5 EuRAG

Verfahrensablauf

Den Antrag müssen Sie schriftlich bei der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe stellen. Das Antragsformular erhalten Sie direkt bei der Rechtsanwaltskammer oder Sie können es online im Downloadbereich der Rechtsanwaltskammer (pdf) herunterladen. Der Antrag muss handschriftlich unterschrieben sein.

Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, werden Sie von der Rechtsanwaltskammer vereidigt und zugelassen. Mit der Zulassung werden Sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe. Sie dürfen dann Ihre Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausüben.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • amtlich beglaubigte Ablichtung des Zeugnisses vom 2. Staatsexamen oder über das Bestehen der Eignungsprüfung
  • Lebenslauf mit Lichtbild
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung gem. § 51 BRAO
  • Kanzleibestätigung
  • amtlich beglaubigte Ablichtung der Promotionsurkunde
  • Nachweis "Kenntnisse im Berufsrecht" gemäß § 43 f. BRAO (mindestens 10 Zeitstunden)
  • amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses

Kosten

EUR 300,00

siehe jeweils geltende Gebührensatzung der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

Bearbeitungsdauer

vier bis sechs Wochen

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO):

  • §§ 4 ff. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Freigabevermerk

18.09.2024 Justizministerium Baden-Württemberg