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Bürgermeisteramt Rheinhausen
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Bürgerbüro Rheinhausen

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Leistungen

Prüfunfähigkeit - ärztliches Attest ausstellen lassen

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen an einer Prüfung nicht teilnehmen können, benötigen Sie ein ärztliches Attest über Ihre Prüfungsunfähigkeit. Dieses stellt Ihnen in der Regel eine niedergelassene oder andere approbierte Ärztin beziehungsweise ein entsprechender Arzt aus.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie benötigen für Ihr Prüfungsamt ein ärztliches Attest, das so aussagekräftig ist, dass das Prüfungsamt die Rechtsfrage beantworten kann, ob bei Ihnen eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt.
  • Sie legen Ihre gesundheitlichen Beschwerden offen. Als Prüfling unterliegen Sie insoweit einer Mitwirkungspflicht.
  • Sie entbinden die untersuchende Ärztin beziehungsweise den untersuchenden Arzt von der Schweigepflicht.
  • Die Ärztin beziehungsweise der Arzt gibt die medizinischen Befundtatsachen an, die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erforderlich sind.

Verfahrensablauf

Sie lassen sich die Prüfungsunfähigkeit mit einem Formular ärztlich bescheinigen:

  • Sie legen das Formular für die ärztliche Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit Ihrer behandelnden Ärztin beziehungsweise Ihrem behandelnden Arzt vor.
  • Die Ärztin beziehungsweise der Arzt untersucht Sie und füllt das Formular aus.
  • Sie übermitteln das ausgefüllte Formular an das für Sie zuständige Prüfungsamt.
  • Das Prüfungsamt entscheidet auf Grundlage der ärztlichen Angaben, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Beachten Sie jedoch: Grundsätzlich ist eine ärztliche Untersuchung am ersten Tag der Erkrankung notwendig. Eine Rückdatierung der Prüfungsunfähigkeit ist nicht möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Formular für die ärztliche Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

keine Angaben

Hinweise

Untersuchungen zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit werden grundsätzlich nicht von den Gesundheitsämtern durchgeführt, sondern von niedergelassenen oder anderen approbierten Ärztinnen und Ärzten.

Vertiefende Informationen

keine

Rechtsgrundlage

  • § 14 Absatz 5 Gesundheitsdienstgesetz (ÖGDG)
  • die jeweils einschlägigen Prüfungsordnungen

Freigabevermerk

08.10.2026 LRA Emmendingen, FB 433