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Bürgermeisteramt Rheinhausen
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79365 Rheinhausen
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gemeinde@rheinhausen.de

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Bürgerbüro Rheinhausen

Mo, Di
Mittwoch
8-12 Uhr/14-16 Uhr
keine Sprechzeiten
Do 8-12 Uhr/14-18 Uhr
Fr 8-12 Uhr
   
jeweils 1. Samstag
im Monat
10-12 Uhr
Leistungen

Prüffähigkeit, eingeschränkt - ärztliches Attest ausstellen lassen

Wenn Sie wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in einer Prüfung einen Nachteilsausgleich benötigen, lassen Sie sich Ihre eingeschränkte Prüfungsfähigkeit ärztlich bescheinigen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie nehmen an einer Prüfung teil und sind gesundheitlich beeinträchtigt.
  • Sie benötigen ein ärztliches Attest, mit dem das Prüfungsamt entscheiden kann, ob Ihnen ein Nachteilsausgleich gewährt wird.
  • Sie legen Ihre Beschwerden offen. Dazu sind Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet.
  • Sie entbinden die untersuchende Ärztin oder den untersuchenden Arzt von der Schweigepflicht.
  • Die Ärztin oder der Arzt gibt die medizinischen Befundtatsachen an, die für die Beurteilung Ihrer Beeinträchtigung erforderlich sind.

Verfahrensablauf

  1. Sie laden das Formular für die ärztliche Bescheinigung einer eingeschränkten Prüfungsfähigkeit herunter oder erhalten es von Ihrem Prüfungsamt.
  2. Sie legen das Formular Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt vor.
  3. Die Ärztin oder der Arzt untersucht Sie und füllt das Formular aus.
  4. Sie übermitteln das ausgefüllte Formular an das für Sie zuständige Prüfungsamt.
  5. Das Prüfungsamt entscheidet, ob Ihnen ein Nachteilsausgleich gewährt wird.

Fristen

Es sind keine Fristen zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

  • Formular für die ärztliche Bescheinigung einer eingeschränkten Prüfungsfähigkeit

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

keine Angaben

Hinweise

Untersuchungen zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit werden grundsätzlich nicht von den Gesundheitsämtern durchgeführt, sondern von niedergelassenen oder anderen approbierten Ärztinnen und Ärzten.

Vertiefende Informationen

keine

Rechtsgrundlage

  • § 14 Absatz 5 Gesundheitsdienstgesetz (ÖGDG)
  • jeweils einschlägige Prüfungsordnungen

Freigabevermerk

08.19.2026 LRA Emmendingen, FB 433