Kontakt

Bürgermeisteramt Rheinhausen
Hauptstraße 95
79365 Rheinhausen
Tel. 07643 / 9107 - 0
Fax 07643 / 9107 - 99
gemeinde@rheinhausen.de

Öffnungszeiten

Bürgerbüro Rheinhausen

Mo, Di
Mittwoch
8-12 Uhr/14-16 Uhr
keine Sprechzeiten
Do 8-12 Uhr/14-18 Uhr
Fr 8-12 Uhr
   
jeweils 1. Samstag
im Monat
10-12 Uhr
Leistungen

Personalausweis - Ausstellung wegen Verlust beantragen

Haben Sie Ihren Personalausweis verloren oder wurde er Ihnen gestohlen?

Dann sind Sie verpflichtet, dies der Personalausweisbehörde (Bürgerbüro) schnellstmöglich mitzuteilen. Sie müssen die Personalausweisbehörde auch darüber informieren, wenn Sie das verloren geglaubte Dokument wiederfinden.

Hinweis: Wurde der Personalausweis gestohlen, zeigen Sie den Verlust schnellstmöglich bei der Polizei an.

Einen neuen Ausweis müssen Sie persönlich beantragen und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.

Sie können Ihre Ausweispflicht auch durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen. Besitzen Sie keinen gültigen Reisepass, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen.

Tipp: Sie können gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Das ist möglich, wenn Sie bereits für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn entwerten lassen, sobald Sie den neuen Personalausweis erhalten haben.

Bei Diebstahl oder Verlust Ihres Personalausweises müssen Sie die Online-Ausweisfunktion beziehungsweise eID-Funktion schnellstmöglich sperren lassen. Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird.

Wichtig ist: Ohne Ihre persönliche PIN kann niemand Ihre Daten aus dem Chip auslesen und Ihren Online-Ausweis nicht nutzen.

Am einfachsten ist das Sperren über die telefonische Sperrhotline. Diese ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr unter der gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar. Aus dem Ausland wählen Sie 0049-116 116 oder 0049-30-40 50 40 50 (gebührenpflichtig). Bitte beachten Sie, dass einige Länder eine andere Landesvorwahl für Deutschland nutzen.

Halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im Aushändigungsschreiben mitgeteilt wurde.

Falls Sie Ihr Sperrkennwort verloren haben, können Sie es bei der Personalausweisbehörde erfragen, bei der Sie Ihren Ausweis beantragt haben. Aus Sicherheitsgründen müssen Sie hier persönlich erscheinen und Ihre Identität nachweisen.

Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt. Sie können sie dann vorerst nicht verwenden.

Wenn Sie Ihren Ausweis wiederfinden, können Sie die Sperrung von Ihrer Personalausweisbehörde aufheben lassen.

Achtung: Auch bei Sperrung der Online-Ausweisfunktion über die Hotline müssen Sie zusätzlich den Verlust Ihres Personalausweises der zuständigen Personalausweisbehörde melden..

Sie können die Sperrung aber auch direkt bei der Personalausweisbehörde veranlassen. Diese leitet die Sperrung sofort ein. Sie wird außerdem die Polizei über den Verlust Ihres Ausweises informieren.

Nutzen Sie bei Ihrem verloren gegangenen Personalausweis auch die qualifizierte elektronische Signatur?
Dann müssen Sie die Unterschriftsfunktion separat sperren lassen. Hierzu müssen Sie sich an den Anbieter wenden, bei dem Sie das Signaturzertifikat erworben haben.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Personalausweisbehörden in Baden-Württemberg sind:

  • die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
  • die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.

Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros beziehungsweise die Bürgerämter die Aufgaben einer Personalausweisbehörde wahr.

Für Sie ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.

Hinweis: Sie können die Sperrung des Online-Ausweises bei jeder Personalausweisbehörde im Inland veranlassen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Verlust des Personalausweises

Verfahrensablauf

Die Verlustanzeige können Sie formlos schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Personalausweisbehörde erstatten. Die Personalausweisbehörde erstellt Ihnen auf Wunsch eine Verlustbescheinigung.

Hinweis: Wenn Sie den Verlust Ihres Personalausweises auf Reisen feststellen, wenden Sie sich schnellstmöglich an die örtliche Polizeidienststelle, bei Auslandsreisen an die dort zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Wenn Sie gleichzeitig einen neuen Ausweis beantragen wollen, müssen Sie dies persönlich tun und die erforderlichen Unterlagen dafür mitbringen.

Der Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.

Seit dem 17. Februar 2025 erhalten Sie bei der Beantragung Ihres Personalausweises - unabhängig vom Alter - einen PIN-Brief ausgehändigt. Dieser enthält eine Geheimnummer (fünfstellige Einmal-PIN) und eine Entsperrnummer (PUK) für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion. Bei der Ausgabe des neuen Personalausweises erhalten Sie ein Aushändigungsschreiben mit dem Sperrkennwort, um im Bedarfsfall (zum Beispiel Verlust des Dokuments) den Online-Ausweis sperren zu können.

Fristen

  • Verlustanzeige: sofort nach Bekanntwerden des Verlusts
  • Neuantrag des Personalausweises: schnellstmöglich, insbesondere wenn Sie die Ausweispflicht nicht erfüllen

Erforderliche Unterlagen

  • Die Kenntnis des Sperrkennworts
  • Geeignete Unterlagen für Ihre Identifizierung (zum Beispiel Reisepass)

Kosten

Das Sperren und Entsperren der Online-Ausweisfunktion ist gebührenfrei.

Bearbeitungsdauer

Die Verlustbescheinigung wird in der Regel sofort ausgestellt.

Hinweise

Wenn Sie Ihren Personalausweis wieder finden, müssen Sie das Wiederauffinden Ihres Personalausweises der Personalausweisbehörde anzeigen und das wiedergefundene Dokument dort vorlegen. Die Behörde veranlasst die Entsperrung der Online-Ausweisfunktion. Erst danach kann der Personalausweis wieder genutzt werden.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Personalausweisegesetz (PAuswG):

  • § 10 Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
  • § 27 Pflichten des Ausweisinhabers

Freigabevermerk

24.04.2026 Innenministerium Baden-Württemberg